Aufbau der Prüfung - Zulässigkeit der Klage Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage untergliedert sich typischerweise in zwei Punkte: Die allgemeinen und die besonderen Prozessvoraussetzungen. I. Allgemeine Prozessvoraussetzungen Innerhalb der allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die folgenden Punkte zu prüfen. (1. Erfolglose Durchführung eines Güterverfahrens, § 15a EGZPO) In einigen Bundesländern ist zunächst zu prüfen, ob vorab eine erfolglose Durchführung des Güteverfahrens stattgefunden hat. Dies ist vorgesehen in § 15a EGZPO. 2. Zuständigkeit des Gerichts Danach ist in aller Regel die Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen. Zu unterscheiden ist zwischen der sachlichen Zuständigkeit, vgl. §§ 23, 71 GVG, und der örtlichen Zuständigkeit, vgl. §§ 12 ff. ZPO. a) Sachlich, §§ 23, 71 GVG Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist. b) Örtlich, §§ 12 ff. ZPO Dort geht es darum, welches Gericht lokal zuständig ist. Beide Zuständigkeiten werden in gesonderten Exkursen erläutert.

Zulässigkeit der Klage | Jura Online

c) Keine Prozesshindernisse Nichtzahlung der sog. "Ausländersicherheit", § 110 ZPO Fehlende Kostenerstattung bei vorheriger Klagerücknahme, § 269 VI ZPO Schiedsvereinbarung, § 1032 I ZPO 2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen Klageartabhängig Beispiele: § 256 ZPO bei Feststellungsklage; § 33 ZPO bei Widerklage; §§ 592 ff. ZPO bei Klage im Urkundsprozess. IV. Zulässigkeit der Klagehäufung Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO Subjektive Klagehäufung, §§ 59, 60 ZPO i. V. m. 260 ZPO analog V. Begründetheit der Klage Materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs. Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen beachten. Nur Anspruchsgrundlagen prüfen, die in der Rechtsfolge auf das mit dem Klageantrag verfolgte Ziel gerichtet sind. Anspruchsaufbau beachten.

  1. Leistungsklage zpo schema van
  2. Leistungsklage zpo schema de
  3. Leistungsklage zpo schema in html

Die Stufenklage hat für den Kläger den Vorteil, dass auch der Anspruch der Leistungsstufe trotz Unbestimmtheit schon rechtshängig wird und damit auch die Verjährungshemmung des § 204 I Nr. 1 BGB eintritt (vgl. BGH FamRZ 1995, 729; BGH NJW 1975, 1409, 1410; BGH NJW 1992, 2563; BGH NJW-RR 1995, 513; BGH NJW RR 1995, 770, 771; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 766). II. Die Stufen Eine Stufenklage besteht regelmäßig aus mindestens 2 Stufen, aber auch 3 Stufen sind denkbar. Die erste Stufe ist auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung oder sonstige Informationsgewährung gerichtet. Ist die Auskunftsklage erfolgreich und das Aus-kunftsbegehren erfüllt, so dass die erforderlichen Informationen vorliegen, wird dann auf der zweiten Stufe der Klageantrag bestimmt abgefasst. Denkbar zwischen den Stufen ist jedoch zusätzlich auch noch eine Stufe, welche darauf gerichtete ist, die Richtigkeit der Auskunft oder Rechnungslegung an Eides statt zu versichern. Liegen dem Kläger Teilinformationen vor, so kann er auch eine Teilklage mit schon bestimmtem Antrag erheben und nur hinsichtlich eines möglichen weitergehenderen Anspruchs auf die Stufenklage zurückgreifen.

Schema § 256: bes. Vrss. d. Zulässigkeit Feststellungsansprüche verjähren niemals, § 194 BGB kann ausnahmsw. offen bleiben, wenn Klage ohnehin unbegründet Arg. : (S) qualifizierte Prozessvoraussetzung BGH: Grundsatz der Schadenseinheit Verjährungsbeginn des ersten Schadens gilt auch für Spätschäden Beispiel X hat aufgrund von verunreinigter Produktionsmittel, die von Y geliefert wurden, dioxinbelastete Futtermittelverkauft, fürchtet dass es Jahre später noch dafür in Anspruch genommen wird Ausnahme: eigenständige Verjährung unvorhersehbarer Spätschäden Lösung: Klage auf Feststellung, dass Bekl. verpflichtet ist, jeden Schaden zu ersetzten, der aus der best. Handlung enstanden ist oder noch entstehen wird Zwischenfeststellungsklage Feststellung einer vors. unerlaubten Handlung ( § 823 ZPO) Insolvenzfestigkeit, keine ZV Beschränkungen negative Feststellungsklage (S) qualifizierte Prozessvoraussetzung Feststellungsinteresse Vorgreiflichkeit Festellung bezieht sich auf Gegenstand, der über Gegenstand d. Rechtsstreits hinausgeht Beispiel Beispiel Berühmen mit falschen Ansprüchen (s. o. )

In het

leistungsklage zpo schema

II. Besondere Prozessvoraussetzungen Die besonderen Prozessvoraussetzungen sind klageartabhängig. Bei der allgemeinen Leistungsklage gibt es beispielsweise keine besonderen Sachurteilsvoraussetzungen. Im Rahmen der Feststellungsklage ist besondere Prozessvoraussetzung das sogenannte Feststellungsinteresse, vgl. § 256 ZPO. Im Rahmen der Widerklage ist nach § 33 ZPO besondere Sachurteilsvoraussetzung die sogenannte Konnexität. Im Urkundenprozess müssen zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 592 ff. ZPO vorliegen.

3. Parteifähigkeit, § 50 ZPO In der Regel gegeben, aber manchmal dennoch zu prüfen, ist die Parteifähigkeit, vgl. § 50 ZPO. Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein. 4. Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO Ebenso häufig gegeben und daher selten zu erwähnen ist die Prozessfähigkeit, vgl. §§ 51, 52 ZPO. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können. 5. Prozessführungsbefugnis Weiterhin kann im Rahmen der Zulässigkeit der Klage auch die Prozessführungsbefugnis eine Rolle spielen. Sie ist gegeben, wenn der Kläger ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend macht. Ist dies nicht der Fall, so kann ein Fall der Prozessstandschaft vorliegen, worauf an anderer Stelle gesondert eingegangen wird. 6. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 II ZPO Zudem ist auch die ordnungsgemäße Klageerhebung Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, vgl. § 253 ZPO. Insbesondere bedarf es gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO eines bestimmten Antrags. 7. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach § 261 III Nr. 1 ZPO keine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegen darf.

Weder kann in einem solchen Fall ein Beschluss nach § 91a ZPO ergeben noch kommt eine Umstellung auf die Feststellungsklage in Betracht. Der Kläger hat dann lediglich einen materiellen Kostenerstattungsanspruch, den er aber u. U. im schon anhängigen Verfahren verfolgen kann. Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juni 2013

Saturday, 03-Sep-22 19:48:39 UTC